Notrufnummer:
Tel.: 0173 3756064
außerhalb der Geschäftszeiten
Gem. § 105 des Gebäudeenergiegesetzes vom 16.10.2023 gilt, dass bei Baudenkmälern und sonstigen erhaltenswerten Bausubstanzen eine Erstellung eines Energieausweises nicht notwendig ist. Dies trifft für dieses Objekt zu.
Gem. § 105 des Gebäudeenergiegesetzes vom 16.10.2023 gilt, dass bei Baudenkmälern und sonstigen erhaltenswerten Bausubstanzen eine Erstellung eines Energieausweises nicht notwendig ist. Dies trifft für dieses Objekt zu.
Gem. § 105 des Gebäudeenergiegesetzes vom 16.10.2023 gilt, dass bei Baudenkmälern und sonstigen erhaltenswerten Bausubstanzen eine Erstellung eines Energieausweises nicht notwendig ist. Dies trifft für dieses Objekt zu.